Zum Inhalt springen

Jagdgesetz


1. § 19 HJagdG: Jagd mit Fanggeräten

(1) Wer die Jagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für Menschen und nicht jagdbare Tiere gering halten. Bei der Jagd mit Fanggeräten sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen oder sofort töten. Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig erfüllen.

(2) Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.


2. Verordnung des Landesjagdverbandes Hessen e. V.

Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten vom 3. März 1999 (GVBI. I, S. 288)
Auf Grund des § 43 Nr. 12 und 13 des Hess. Jagdgesetzes vom 12. Okt. 1994 (GVBI I,S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dez. 1998 (GVBI. I, S. 562), wird nach Anhörung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände verordnet:

§ 1

(1) Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind Waschbär, Marderhund, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster.

(2) Waschbär, Marderhund und Nutria genießen keine Schonzeit. Rabenkrähen und Elstern dürfen in der Zeit vom 1. September bis 31. März bejagt werden.


3. Verordnung über die Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2 des Hess. Jagdgesetzes

vom 19. Juni 1996 (GVBI. I, S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2000 (GVBI. I, S. 606)

Auf Grund des § 43 Nr. 6 des Hess. Jagdgesetzes vom 12. Okt. 1994 (GVBI. I, S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dez. 1999 (GVBI. I, S. 474), wird verordnet:

§ 2: Lebendfanggeräte

(1) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird.

(2) Kasten- oder Röhrenfallen müssen für den Lebendfang von
1. Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber 130 cm Länge, 25 cm Breite und 25 cm Höhe oder 25 cm Durchmesser, und von
2. Marder, Mink, Iltis und Wildkaninchen 100 cm Länge, 15 cm Breite und 15 cm Höhe oder 15 cm Durchmesser als Mindestmaße aufweisen.

(3) Wippbrettfallen müssen für den Lebendfang von Hermelin 80 cm Länge, 10 cm Breite, 10 cm Höhe (vorn) und 15 cm Höhe (hinten) als Mindestmaße aufweisen und mit einer Gewichtskartierung ausgestattet sein, die den Fang kleinerer Tiere verhindert.

§ 3a: Lehrgänge

Als anerkannter Ausbildungslehrgang für die Ausübung der Fangjagd gelten:

(1) die Teilnahme an einem Lehrgang für Fangjagd der Landesvereinigungen der Jäger oder vergleichbare Lehrgänge von Landesvereinigungen der Jäger anderer Bundesländer,

(2) die abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren Forstwirtschaftlichen-technischen Dienst,

(3) die abgeschlossene Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger,

(4) die Teilnahme n einem Ausbildungslehrgang mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung für Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher.

§ 3c: Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hess. Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) Totfanggeräte verwendet, die die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,

(2) entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Lebendfanggeräte verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,

(3) entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Köder bei Totfanggeräten nicht entsprechend abdeckt, fängisch gestellte Fanggeräte nicht entsprechend kontrolliert oder Totfanggeräte verwendet, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 nicht erfüllen,

(4) entgegen § 3b verbotene Fanggeräte einsetzt.


4. § 5 HJagdG: Befriedete Bezirke

(1) Befriedete Bezirke nach § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind
1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
3. Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze,
4. Friedhöfe und
5. Wildgehege außer Jagdgehegen.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen
1. öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge und Einsprünge absperrbar sind,
2. stehende Gewässer im Sinne des § 1 Hess. Fischereigesetz vom 19. Dez. 1990 (GVBI. I, S. 776),
geändert durch Gesetz vom 5. Febr. 1992 (GVBI. I, S. 61, 95), einschließlich der darin gelegenen Inseln
ganz oder teilweise befrieden.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragtedürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. Dies gilt nicht für Tiere, die besonders geschützt sind. Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen, und nur von Personennach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 teilgenommen haben. Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu beachten.

(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde die Jagdausübung in Ausnahmefällen gestatten. § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist zu beachten. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.


5. § 20 BJagdG: Örtliche Verbote

(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.


6. § 22 BJagdG: Jagd- und Schonzeiten

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen in der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen. (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länderkönnen bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden. (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Abs. 2 Satz2 und Abs. 3 genannten Gründen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1diese Richtlinie genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, dass Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinien genannten Maßgaben erlauben.


7. § 28 BJagdG: Sonstige Beschränkungen in der Hege

(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.


8. § 23 HJagdG: Sachliche Verbote und Ausnahmen

(1) Über die Verbote des §28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist das Aussetzen von allen Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Ausnahme von Rebhühnern und Fasanen, nur mit Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Verboten ist, ausgesetztes Wild vor Ablauf von sechs Monaten zu bejagen.


9. § 38 BJagdG: Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt.
2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.


10. § 17 Tierschutzgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.


11. § 42 HJagdG: Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 19 Abs. 1 Fanggeräte einsetzt,
2. entgegen § 23 Abs. 6 synthetisch hergestellte Stoffe zum Anlocken des Wildes verwendet oder entgegen § 23 Abs. 7 Hunde oder Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk in einem Jagdbezirk laufen lässt oder entgegen §23 Abs. 8 ohne Genehmigung der Jagdbehörde Tiere,l die dem Jagdrecht unterliegen, aussetzt oder entgegen § 23 Abs. 8 vor Ablauf von sechs Monaten ausgesetztes Wild bejagt,
3. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.