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Fangjagd

Die Fangjagd wird von uns ausgeführt in Fällen wo andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind und die Belastung für Mensch und Umfeld nicht mehr vertretbar ist. Alle Tätigkeiten in diesem Zusammenhang werden unter Beachtung der gültigen Gesetze und Verordnungen durchgeführt.

Selbsthilfe und rechtliche Voraussetzungen

Wer die Fangjagd selbst ausüben will muss §19 HJagdG* beachten. Weiterhin muss die „Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen in Hessen“ sowie die „Fangjagdverordnung Hessen“ eingehalten werden. Wer auf seinem Grundstück §5 HJagdG ein Tier fängt §20 BJagdG** sowie §22 BJagdG und es woanders aussetzt verstößt gegen §28 Abs.3 BJagdG und §23 Abs.8 HJagdG. Zuwiderhandlungen können nach §38 BJagdG und §17 Tierschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Nach §42 Abs.8, 10, 17.4 HJagdG können Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 25.000 € geahndet werden.

* Hessisches Jagdgesetz
** Bundesjagdgesetz